Dynamische Rechtsübernahme
= Pflicht zur Übernahme künftiger Gesetzesänderungen der EU
im Vertragsbereich
auch wenn sie die bisherigen Bilateralen Abkommen einseitig verändern
auch wenn sie uns hunderte von Millionen pro Jahr kosten
Bei Verletzung der Übernahmepflicht akzeptieren wir Strafen der EU
Schon heute ist unsicher, welche EU-Regeln mit Annahme des Neuvertrages bei uns gelten. Völlig unvorhersehbar ist, was die EU in Zukunft beschliesst. Was derartige zukünftige Regeln bringen können und wie diese dynamische Rechtsübernahme im Rahmenabkommen zum Nachteil der Schweiz funktionieren kann, zeigt klassisch die in der EU diskutierte Frage der Arbeitslosenentschädigungen für Grenzgänger.
Ein bilaterales Abkommen ist in der heutigen Rechtslage ein Vertrag. Die Leistungen beider Parteien werden verbindlich festgelegt. Ändert die EU ihre Gesetzgebung, so bleibt es beim abgemachten Vertrag. Beschliesst die EU z.B., dass bei Grenzgängern nicht wie bisher der Wohnort, sondern der Arbeitsort die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu bezahlen hat, so gilt das nicht für die Schweiz, da es nicht so als vertragliche Leistung abgemacht ist.
Ganz anders beim Neuvertrag. Dort verpflichtet sich die Schweiz, die neuen EU Regeln quasi-automatisch zu übernehmen. Das kostete laut Bundesamt für Migration bei 300‘000 Grenzgängern 2021 pro Jahr einen höheren dreistelligen Millionenbetrag. 2024 waren es über 400‘000 und bei schlechtem Wirtschaftsgang dürfte es noch teuerer werden. Die weit höheren Schweizer Leistungen müssten bezahlt werden, auch wenn die Empfänger im Tiefpreis-Ausland leben.
Zwar könnte die Schweiz die Übernahme der nachteiligen künftigen Regeln nach langwierigem Verfahren noch ablehnen. Aber das Rahmenabkommen ermächtigt die EU, verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen zu ergreifen. Verhältnismässig dürften sie sein, wenn sie die Schweiz auf die eine oder andere Art doch noch einen höheren dreistelligen Millionen-Betrag pro Jahr kosten. So funktioniert das Rahmenabkommen.
Wie ein Wegrecht, das der Verpflichtete plötzlich nach ein paar Jahren von 2 auf 1 Meter Breite verkleinert. Dem Protest des Berechtigten, er könne nicht mehr mit dem Auto zufahren begegnet der Verpflichtete mit dem Hinweis, der Berechtigte habe ja beliebigen Änderungen im Kleingedruckten des Vertrages zugestimmt.
Die Dynamische Rechtsentwicklung gemäss Neuvertrag
bringt unvorhersehbare Kosten und Risiken.
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Arbeitslosenentschädigungen für Grenzgänger; Verhältnismässigkeit; Verfahrensdauern
Der Bilaterale Weg; Vorläufige Anwendung von EU-Recht
Krasse Einseitigkeit zulasten der Schweiz
Der Neuvertrag enthält massive Verpflichtungen der Schweiz. Sie muss stets wachsende Teile ihrer Gesetzgebung an die EU abtreten, muss die entsprechenden Teile der EU-Regulierungen strikte beachten (auch wenn das nicht alle EU-Mitglieder minutiös tun) und muss bei Bewahren eigener Meinung Strafen und Sanktionen der EU akzeptieren.
Und welche Verpflichtungen übernimmt die EU im Neuvertrag? Keine einzige von Substanz. Insbesondere eröffnet das Rahmenabkommen keinen neuen Marktzugang. Es sagt einzig, dass wir weiteren Marktzugang nur gewinnen können, wenn wir weitere Bereiche unserer Gesetzgebung an die EU abgeben.
Das ist das Gegenteil des Prinzips der Bilateralen Verträge. Dort werden Leistungen und Gegenleistungen vereinbart. Der Neuvertrag bringt keine neuen Verpflichtungen der EU.
Die Einseitigkeit geht aber noch weiter. Nicht nur übernimmt die EU keine neuen Verpflichtungen, sondern der Neuvertrag entbindet die EU von der Verbindlichkeit der bisherigen Bilateralen Verträge. Sie kann im Rahmen der „dynamischen Rechtsentwicklung“ jederzeit ihre Gesetzgebung ändern, auch wenn sie die Bestimmungen der alten Bilateralen Verträge ändert. Ausgenommen sind einzig die ausgehandelten Ausnahmen. Und dann noch dafür bezahlen ?
Damit stellt sich die Frage: Wer hat schon einmal einen Vertrag abgeschlossen, in welchem der anderen Partei praktisch beliebige Änderungen zugestanden werden, während er sich selbst peinlich daran halten muss? Genau so ein Vertrag ist das Rahmenabkommen. Mit dem Rahmenabkommen wird „der bilaterale Weg“ nicht weitergeführt, sondern zerstört.
Der Neuvertrag ist in jeder Hinsicht krass einseitig
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Marktzugang; Vertragsbereich; Der Bilaterale Weg; Dynamische Rechtsübernahme;
Verpflichtungen der EU; Mitspracherecht
