Steuerrecht nach EU Beihilfe-Regeln
Die EU Regeln über „Beihilfen“ betreffen nebst Subventionen auch Teile des Steuerrechts der Mitgliedstaaten. Sie sind z.T. auch in der Schweiz anwendbar, z.B. im Luftverkehr, Landverkehr und im Stromabkommen, geregelt je in einem entsprechenden «Protokoll».
Die EU-Beihilferegeln sind also in einem breiten Bereich auch in der Schweiz anwendbar. Seit 2014 klagt die Kommission Dutzende von Unternehmen ein mit der Behauptung, sie zahlen zu wenig Steuern, was eine Subventionierung und damit eine unerlaubte „Beihilfe“ darstelle.
Besonders krass ist der Fall Apple. Er geht auf Steuervorbescheide aus den Jahren 1991 und 2007 zurück. Nach längerem Verfahren wurde Apple 2016 von der Kommission zu Nachsteuern von ca. 13 Milliarden Euro plus Zins verurteilt. Ein erstinstanzliches Gericht hat den Entscheid aufgehoben. Der EuGH kehrte diesen Entscheid und verurteilte Apple zur Zahlung von ca. 13 Milliarden (Staatsbudget Irland beim Entscheid 25 Milliarden). Zur Diskussion steht unter anderem, ob die Verrechnungspreise zwischen verschiedenen Konzerngesellschaften korrekt gerechnet seien, ein Aufwand, der ans Irrsinnige grenzt. KMU können sich das nicht leisten.
Was also laden wir uns mit dem Beihilfeverbot Neuvertrag auf?
Die EU rollt jahrelang zurückliegende Sachverhalte auf (im Fall Apple Fakten aus dem letzten Jahrhundert).Verfahrensdauern von 10 Jahren und mehr sind keine Seltenheit
Der Aufwand, sich in diesem Dschungel zurechtzufinden, ist zunächst einmal bei den Schweizer Behörden in allen Kantonen und Bund massiv, beginnt bei der Analyse der Dutzenden von EU-Entscheiden und geht mit der Analyse der Verrechnungspreise und anderer betriebswirtschaftlicher Unterscheidungsmerkmale weiter. Das schafft langjährige Rechtsunsicherheit, Instabilität und eine völlig neue Bürokratie bei Bund und Kantonen.
Konkurrenten können auch klagen und erhalten so eine Einladung, die Interna der KMU auszuspionieren.
Hier gibt es nur eines, nämlich was die Konferenz der Kantonsregierungen an ihrer Plenarversammlung vom 18. März 2018 beschlossen hat:
„Eine Verankerung von Regeln oder Grundsätzen
über staatliche Beihilfen
… in einem Rahmenabkommen ist ausgeschlossen“
Ebenso die FdP an ihrer Delegiertenversammlung vom 23.6.2018
Und was beschliessen sie jetzt bei den gleichen Beihilferegln im Neuvertrag ?
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Beihilfen;
Strassenverkehr
Das Landeverkehrsabkommen erlaubt schweizerischen Lastwagen und Bussen den Verkehr auf EU-Stassen. Als Gegenleistung lässt die Schweiz EU Fahrzeuge auf Schweizer Strassen zu und beschränkt die Abgaben auf dem Schwerverkehr (LSVA) auf einen nicht kostendeckenden Betrag.
Das verhindert zwar in der Schweiz die per Volksabstimmung beschlossenen Beschränkung des alpenquerenden Verkehrs auf 650‘000 Fahrzeuge (2023: 916‘000), ein strategisches Ziel des Bundesrats. Aber was solls. Der EU-Deal steht seit 1999 und funktioniert weitgehend problemlos.
Mit dem Neuvertrag sollen neu die EU-Beihilferegeln im Strassenverkehr gelten. Wird der private Strassenverkehr gegenüber dem öffentlichen Eisenbahnverkehr benachteiligt, muss zuerst geklärt werden, ob das eine Beihilfe ist, ob es im EU-Recht Ausnahmen vom Beihilfeverbot gibt, und welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen. Die ohnehin schon problembeladene Zielsetzung muss dann auch noch den EU-Regulationsdschungel berücksichtigen.
Ein klassischer Fall: Die EU erlässt Regeln für die Infrastrukturen in riesigen Gebieten z.B. in Rumänien und Bulgarien. Für die Schweiz, wo der Boden knapp ist, völlig ungeeignet.
Konzentrieren wir uns auf unsere Probleme, lösen wir sie mit unseren Mitteln, mit unseren Beschlussmethoden.
Schon die heutigen, für ganz andere Probleme geschaffenen Regeln der EU
sollten wir nicht übernehmen und schon gar nicht künftige Regeln, von denen heute weder die EU noch wir eine Ahnung haben.
Bleiben wir beim jetzigen, funktionierenden System:
Will die EU etwas Konkretes von uns, dann setzt man sich im Gemeinsamen Ausschuss zusammen und findet eine Lösung.
Wenn nein, dann bleibts bei uns bei der schweizerischen Lösung.
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Bürokratie; Beihilfen;
