Wie Streitbeilegungsverfahren so ablaufen

Ein Beispiel aus der Praxis des
Streitbeilegungsverfahrens nach den WTO-Abkommen.

Im Jahre 2004 startete die USA ein erstes Verfahren beim Schiedsgericht der WTO, da die EU unerlaubte Subventionen an ihren Flugzeugbauer Airbus gewährt habe. Die EU erhob Gegenklage mit den gleichen Vorwürfen bezüglich dem amerikanischen Flugzeughersteller Boeing. Die Anwälte jubelten.

Schon äusserst zügig, knappe 16 Jahre später, am 13.Oktober 2020, erklärte das Schiedsgericht die Subventionen als unzulässig. Wen scherts? Die Subventionen gehen unter anderem Namen weiter.

Kleine Nebenfolge: Die WTO erlaubt den beiden Staaten Ausgleichsmassnahmen, z.B. den Amerikanern die Erhebung von 7.5 Milliarden Zöllen auf EU Produkten und der EU Erhebung von Zöllen in der Höhe von 3.99 Milliarden (nicht etwa 4 Mia !!) Zöllen auf US-Produkten.
Gesagt, getan. Die EU erhebt u.a. Strafzölle von bis zu 25 % auf Velo-Pedalen, Töff-Auspuffen, Waffenkoffern, Ketchup und Erdnüssen aus den USA. Schon ein Jahr vorher dekretierte die USA Zölle auf Parmesan, Olivenöl, Schraubenzieher oder Single Malt Scotch Whisky aus der EU. (Woher die Fakten? Financial Times vom 14.10. 2020 und NZZ vom 10.11.2020)

Und wer leidet? Die Konsumenten im Land, das die Zölle anordnet, zahlen mehr und die Produzenten im Exportland verlieren Kunden. Und wem nützt’s? Ausser den Heeren von Experten, Bürokraten und Anwälten niemandem.

Kein Wunder, ist das Streitbeilegungsverfahren im EWR nie benutzt worden. Auf dieses teure Theater mit dem schönen Namen „Streitbeilegung“ sollten wir verzichten.

Das Streitbeilegungsverfahren schadet mehr als es nützt,
zieht Unbeteiligte in Mitleidenschaft und führt zu

mehr Streit.

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Graphische Darstellung; Streitbeilegungsverfahren
Ausgleichsmassnahmen; Verhältnismässigkeit der Ausgleichsmassnahmen

Überwachung der Schweizer Gesetzgebung
durch die EU-Kommission

Noch 2019 behauptete Economiesuisse, „Über die Umsetzung wachen beide Parteien autonom“ (NZZ vom 14. Januar 2019); Das war schon damals faktenwidrig (Art. 7 Ziff. 3 des Rahmenabkommens).

Die Regel bleibt im Neuvertrag praktisch identisch mit jener des Rahmenabkommens. Art. 8 Ziff 4 ProtFZA lautet wie folgt:

«Die Kommission und die zuständigen Schweizer Behörden überwachen jeweils die Anwendung des Abkommens durch die andere Vertragspartei.»

Mit dem Neuvertrag wird

Die Überwachung der Schweizer Gesetzgebung
durch die EU-Kommission Realität

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Demokratie