Zölle

Wer mag schon Zölle. Die Schweiz hat sie auf Industriegütern ganz abgeschafft. Unter Herrn Trump werden sie in vielen Staaten wieder eingeführt. Auch im Neuvertrag sollen neue EU-Zölle für Schweizer Produkte plötzlich wieder eingeführt werden.
Das Wort „Zölle“ kommt im Neuvertrag nicht vor. Dort spricht man von „Ausgleichsmassnahmen“. Der Neuvertrag erlaubt sie, wenn der EuGH findet, die Schweiz setze die EU Regeln nicht genügend gut um oder wenn eine Volksabstimmung in der Schweiz eine Regel der EU nicht übernehmen will. Beispiel: Wenn die EU die Arbeitslosenentschädigungen für Grenzgänger vom Wohnort auf den Arbeitsort verschiebt, so kostet das die Schweiz mit ihren über 400‘000 Grenzgängern gemäss Bundesamt für Migration hunderte von Millionen pro Jahr. Lehnt die Schweiz das (z.B. per Volksabstimmung) ab, so darf die EU „Ausgleichsmassnahmen“ verhängen
„Ausgleichsmassnahmen“ sollen der Schweiz einen Schaden in gleicher Höhe zufügen.
Eine beliebte „Ausgleichsmassnahme“ ist die Erhebung von Zöllen auf Exporten der Schweiz in die EU. Als die Amerikaner wegen unerlaubter Subventionen an den Flugzeugfabrikanten Boeing verurteilt wurden, erhob die EU als „Ausgleichsmassnahme“ Strafzölle für 3.99 Milliarden. Sie reichten bis zu 25 % auf Produkten wie Velo-Pedalen, Töff-Auspuffen, Waffenkoffern, Ketchup und Erdnüssen aus den USA. Als die EU gegen aussen Stahlzölle als Sanktionen einführten, wirkten sie auch gegen die Schweiz.
Zwar sind sowohl die Schweiz als auch die EU Mitglieder der WTO. Deren Regeln würden solche Zölle verbieten. Aber Art. 9 ProtFZA setzt den Schutz der Schweiz durch die WTO im Vertragsbereich ausser Kraft. Und die «Suspendierung» des Verbots der Zölle im Freihandelsabkommen erlauben wir ausdrücklich.

Wer neue EU Zölle für Schweizer Produkte nicht will,
muss das Rahmenabkommen ablehnen

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Ausgleichsmassnahmen; Sanktionen der EU

Die EU zufrieden stellen?

Im Schreiben des Bundesrates an den Kommissionspräsidenten Barroso vom 12. Juni 2012 wollte der Bundesrat die quasiautomatische Rechtsübernahme „zunächst“ noch auf das Stromabkommen beschränken. Zur Antwort der EU vom Dezember 2012 schreibt Frau Prof. Épinay: (Avenir Suisse: Bilateralismus… S. 62)

„[Die EU] betonte darin, dass weitere bilaterale Abkommen im Bereich des Marktzugangs nach bisherigem „Muster“ aus EU-Sicht nicht mehr abgeschlossen werden sollen, ohne dass ein geeigneter institutioneller Rahmen gefunden wird, der für alle bestehenden und künftigen Abkommen Anwendung findet.“

Auch Frau Prof. Tobler erläutert in ihrem Vortrag vom 23. 11. 2017 den wichtigen Kontext aus der Sicht der EU: „Die Schweiz beteiligt sich am multilateralen Projekt des erweiterten Binnenmarkts, an dem auch die anderen EFTA-Staaten teilnehmen“. Es liefen auch Verhandlungen mit den Staaten Andorra, Monaco und San Marino mit gleicher Zielsetzung.

Nun sollen derzeit aber nur fünf Abkommen vom Neuvertrag betroffen sein. Die Logik der EU, die Schweiz in einen homogenen Binnenmarkt einzubeziehen, verlangt klar, dass die EU-Regeln für alle wichtigen Bilateralen Verträge, auch das Freihandelsabkommen 1972 gelten müssen.

Akzeptieren wir mit dem jetzigen Rahmenvertrag die völkerrechtliche Verpflichtung zur Übernahme von EU – Recht für fünf alte und alle neuen Abkommen (mit Abweichungen nur nach Monsterverfahren und Sanktionsberechtigung der EU), so folgt die Forderung der EU, das auch für alle anderen Abkommen so zu halten, so sicher wie das Amen in der Kirche.
Das Hick-hack über die Anwendung von EU – Recht geht weiter. Wollen wir andere Regeln, so folgen Diskriminierungen und Schikanen. Sie abzuwenden ist nur möglich mit einer bedingungslosen Annäherung an die EU samt fristgerechter Durchführung der EU-Anordnungen. Und zwar in allen wirtschaftlichen Rechtsgebieten. Der Neuvertrag ist nur ein erster Zwischenschritt.

Der Neuvertrag wird die EU nicht zufriedenstellen.

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Annäherung an die EU; Freihandelsabkommen 1972